Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Frenkert-Fenster GmbH & Co. KG
 

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Alle Lieferungen und Leistungen der Firma Frenkert (nachstehend kurz „Lieferer“ genannt) erfolgen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen; sie gelten spätestens mit der Annahme der Lieferung oder Leistung als anerkannt.

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.

Sofern Abschluss und/oder Abwicklung von Lieferungen und Leistungen über Dritte (Einkaufsgenossenschaften usw.) erfolgen, gelten sowohl diese als auch der Empfänger der Ware als Auftraggeber i.S. nachstehender Bedingungen.

Teil A – Allgemeine Bedingungen

2. Angebote und Vertragsschluss

Angebote des Lieferers sind stets freibleibend. Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten, Gewichts- und Maßangeben usw. sind nur annähernd maßgebend.

Aufträge gelten erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung durch den Lieferer als angenommen. Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

3. Lieferzeit

Der Lieferer bemüht sich um die Einhaltung der Lieferfristen und –Termine, doch gelten diese nur als annähernd vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferung gilt als frist- bzw. termingerecht erbracht, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferfrist oder des Liefertermins das Werk/Lager verlassen hat oder bei Abholung durch den Auftraggeber die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist bzw. den Liefertermin beeinflussen können, verlängern sich diese angemessen. Für Lieferverzögerungen in Folge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziff. VIII.

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

Teillieferungen sind zulässig.

4. Gefahrübergang, Versand und Verpackung

Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versandweg, Versandart und Verpackung sind der Wahl des Lieferers vorbehalten. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zu seinen Lasten.

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder – insbesondere im Falle der Selbstabholung – die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

Ist die Lieferung frei Anlieferungsort (Baustelle) vereinbart, so obliegt das Abladen mangels einer anderen Vereinbarung dem Auftraggeber. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß zu geschehen. Wartezeiten werden berechnet. Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung innerhalb einer vereinbarten Anlieferzeit aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, z.B. wegen des Fehlens von Abladegeräten bzw. bauseits zu erstellenden Fundamenten oder Grundplatten, nicht möglich, so hat der Auftraggeber unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll. Dem Lieferer entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

Die Anlieferung an den Anlieferungsort setzt für Lastwagen und Anhänger befahrbare Anfahrtswege voraus. Etwaige durch das Fehlen dieser Anfahrtswege entstehende Schäden oder Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Auftraggebers den befahrbaren Anfahrtsweg, haftet der Auftraggeber auch für hierdurch entstehende Schäden.

Werden Transportschäden festgestellt, hat der Auftraggeber für die zur Wahrung von Schadensersatzansprüchen notwendigen Tatbestandsfeststellungen zu sorgen.

Bei Lieferung hat der Auftraggeber durch Unterzeichnung der Empfangsbestätigung die vertragsgemäße Lieferung, insbesondere in Bezug auf Stückzahl, Abmessung und Typ, zu bestätigen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise des Lieferers verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk frei Verladen zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer, Lademittel, Fracht, Entlade- und sonstiger Nebenkosten.

Bei Lieferfristen von mehr als vier Monaten kann der Lieferer Preiserhöhungen nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen vornehmen:

a) nach Vertragsschluss müssen sich die Kosten für Einkauf, Herstellung (insbesondere Lohnkosten, Material) oder Vertrieb erhöht haben.

b) das Ausmaß der Preiserhöhung muss in angemessenem Verhältnis zum Maß der eingetretenen Änderungen stehen.

Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbar ist, 30 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.

Bei Zielüberschreitung ist der Lieferer berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mwst. zu berechnen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Schecks und Wechsel, deren Annahme der Lieferer sich vorbehält, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Ein Rückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Ist er nicht Kaufmann, verzichtet er auf die Geltensmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden sämtliche Forderungen, auch soweit diese gestundet und/oder Wechsel hereingenommen worden sind, sofort fällig. Ergibt sich hieraus oder aus sonstigen Umständen (Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs usw.), dass die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage gestellt ist, so ist der Lieferer darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten. Geht der Lieferer im Zusammenhang mit Zahlungen des Auftraggebers eigene Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ein, so bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zum Erlöschen bzw. Erfüllen dieser Verbindlichkeit durch den Auftraggeber bestehen.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung der zu Grunde liegenden Forderung, bei Kaufleuten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferer und dem Auftraggeber, Eigentum des Lieferers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eingentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferer.

Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, jedoch nur unter der Bedingung, dass er von seinem Kunden Barzahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat; sonstige Verfügungen, insbesondere Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen sind ihm jedoch nicht gestattet. Eingriffe oder Maßnahmen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind dem Lieferer sofort anzuzeigen. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alle Eilmaßnahmen durchzuführen, die zur Wahrung der Rechte des Lieferers erforderlich sind.

Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt an den Lieferer abgetreten, der Lieferer nimmt die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Lieferers ist der Auftraggeber zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferers hat der Auftraggeber seinem Schuldner die Abtretung mitzuteilen und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren steht dem Lieferer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Wird Vorbehaltsware durch Verbindung wesentlicher Bestandteile einer anderen Sache zur Hausstursache, so besteht darüber Einigkeit, dass das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache an den Lieferer übergeht. Insoweit wird die Hauptsache von dem Auftraggeber kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für den Lieferer verwahrt.

Wird die Vorbehaltsware mit Grundstücken verbunden, so tritt der Auftraggeber auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber bereits jetzt an den Lieferer ab.

Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Forde-rungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist dieser auf Verlangen des Auftraggebers

Insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

7. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

Der Lieferer leistet innerhalb der Gewährleistungsfristen Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der Konstruktion, des Materials und der Fertigung der Holz- bzw. Kunststoffelemente.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Auftraggeber und endet spätestens 6 Monate nach diesem Zeitpunkt.

Handelsübliche Toleranzen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönen usw. gelten nicht als Fehler. Eine Garantie für Farbbeständigkeit wird in keinem Falle übernommen.

Keine Mängel stellen beispielsweise die nachstehenden technisch-physikalisch bedingten Erscheinungen an Gläsern dar: unauffällige optische Erscheinungen, farbige Spiegelungen (Interferenzen), optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern, Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes bei Isoliergläsern sowie Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern.

Der Auftraggeber hat dem Lieferer Beanstandungen hinsichtlich der Menge bei Übernahme der Ware, hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tage nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen.

Dem Lieferer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel entweder an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter festzustellen. Vor dieser Besichtigung darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers an dem bemängelten Stück keinerlei Änderung vorgenommen werden. Auf Verlangen des Lieferers hin sind die beanstandeten Stücke sofort an diesen zurück zu senden.

Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist der Auftraggeber berechtigt, Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten (Wandlung). Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, leistet der Lieferer Schadenersatz. Für Mangelfolgeschäden haftet der Lieferer jedoch nur, wenn der Auftraggeber durch die Zusicherung gegen derartige Mangelfolgeschäden abgesichert werden sollte. Die Haftung des Lieferers ist auf das Erfüllungsinteresse beschränkt.

Schadenersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.

8. Höhere Gewalt, Streik und Aussperrung

Wird der Lieferer an der Füllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel ob bei ihm oder einem Vorlieferanten eingetreten – z.B. allgemeiner Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Transportschwierigkeiten, Mangel wesentlicher Rohstoffe, ist er berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Führen die Umstände dazu, dass dem Lieferer die Leistung unmöglich wird oder die verlängerte Lieferfrist dem Auftraggeber nicht mehr zuzumuten ist, kann der Lieferer von Vertrage ganz oder teilweise zurück treten. Der Auftraggeber kann hieraus keine Schadenersatzansprüche oder Rücktrittsrechte herleiten.

Treten die vorgenannten Umstände beim Auftraggeber ein, ist auch er berechtigt, seine Abnahmeverpflichtungen angemessen hinaus zu schieben.

Der Lieferer und der Auftraggeber haben, wenn sie sich auf eine der vorgenannten Umstände berufen wollen, den anderen Vertragspartner unverzüglich zu benach-richtigen.

9. Erfüllungsort, abwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen auf dem Vertragsverhältnis ist Steinfurt.

Die mit dem Lieferer abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBI, 1973 I S. 868) ausgeschlossen ist, während die Incoterms 1953 anwendbar sind.

10. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel und Scheckklagen, sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Steinfurt bzw. das Landgericht Münster.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Lieferers gegenüber dem Auftraggeber dessen Wohnsitz als allgemeiner Gerichtsstand.

Teil B – Besondere Bestimmungen für Werkverträge

11. Für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden besonderen Bestimmungen anzuwenden:

Für Bauleistungen gilt ergänzend die VOB.

Fehler aus den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern es sich nicht um offensichtliche Fehler handelt.

Die Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von dem Lieferer zu erbringenden Leistungen in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Auftraggebers Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen werden, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Auftraggebers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind.

Ansprüche aus einer über die Gewährleistung des Lieferers hinausgehenden Garantie des jeweiligen Herstellers, z.B. für Mehrscheiben-Isolierglas, werden an den Auftraggeber weitergegeben. Beschränkt sich eine Herstellergarantie nur auf eine Ersatzlieferung, gehen die Aus- und Einbaukosten zu Lasten des Auftraggebers. Bei Lieferung von Ersatzscheiben gilt die Restlaufzeit der ursprünglichen Garantie.

Stand April 1986

 

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